Ehrenkodex

Ehrenkodex betreffend Verkauf
von Produkten aus Behindertenwerken

Ein Behindertenwerk (1) ist Repräsentant seiner behinderten Mitarbeiter und verpflichtet sich damit, sein Wirken ganz in den Dienst einer ethisch würdigen Zielgebung zu stellen.

Die INSOS – Soziale Institutionen für Menschen mit Behinderung Schweiz -angeschlossenen Werke führen eine korrekte, kundenfreundliche und transparente Verkaufspraxis. Haustürverkauf (2) (Hausierhandel) und betreiben keinen systematischen Telefonverkauf (3).

Es werden folgende zeitgemässe Verkaufsmethoden angewandt:
– der Direktverkauf (in den Werken, Läden, Märkte usw.)
– der Wiederverkauf 4 (mit vertraglich gebundenen Wiederverkäufern)
– das Auftragsverhältnis (Herstellung von Eigenprodukten auf Bestellung)
– der Versandhandel (Prospekte, Kataloge usw.).

Die Behindertenwerke verpflichten sich zu folgendem Verkaufsgrundsatz: „Es werden
keine höheren als handelsübliche Preise (5)“ verlangt. Mitleid wird nicht als Verkaufsargument gebraucht.“

Nur Produkte, die zu wesentlichen Teilen von behinderten Mitarbeitern hergestellt werden, können als „Behindertenarbeit“ deklariert werden. Zur Kennzeichnung dieser Produkte ist der Institutionsname zu verwenden.

Im Verkaufssortiment sollen grundsätzlich keine nicht von Behinderten hergestellte Produkte enthalten sein. Ausgenommen sind Handelsartikel, die in direktem Zusammenhang mit einem vom Behindertenwerk hergestellten Produkt stehen. Wo Täuschungen zwischen Behindertenarbeit und Handelsware nicht auszuschliessen sind, muss die Handelsware klar ersichtlich bezeichnet werden.

In der Werbung und zur Verkaufsförderung soll der behinderte Mitarbeiter weder zum Schauobjekt gemacht, noch soll mit ihm Mitleid erweckt werden.

Die Behindertenwerke machen die Bestimmungen dieses Ehrenkodex zu einem Bestandteil ihrer Lieferbedingungen an Wiederverkäufer. Die INSOS angeschlossenen Werke erklären sich damit einverstanden, die Einhaltung durch den Zentralvorstand überwachen zu lassen.
Verletzungen des Ehrenkodex werden durch den Zentralvorstand untersucht. Schwerwiegende Verstösse können zum Ausschluss aus dem Verband führen.

Erläuterungen:

1. Behindertenwerke sind gemeinnützige, von der IV anerkannte Institutionen
(geschützte Werkstätten, Arbeitszentren, Werkheime, Wohnheime), deren Aufgabe unter anderem darin besteht, durch die Ausführung von industriellen und gewerblichen Aufträgen oder durch die Herstellung von Eigenprodukten mehrheitlich behinderte und kranke Menschen zu beschäftigen.

2. Haustürverkauf wird verstanden als Detailverkauf von Tür zu Tür, im Sinne eines Hausierens.

3. Systematischer Telefonverkauf wird verstanden als die telefonische Akquisition von Kunden mittels Telefonbuch oder Adresslisten mit dem Zweck, Produkte direkt am Telefon zu verkaufen.

4. Wiederverkäufer sind Kunden von Behindertenwerken, wie Detail- und Fachgeschäfte, Warenhäuser, Grossverteiler oder Versandgeschäfte.

5. Handelsübliche Preise sind Preise, die der Qualität, der Originalität und dem Wert des Produktes oder der Dienstleistung angemessen sind.

Übergangsbestimmung

Bei Betrieben, in denen die Einhaltung des Kodex zu sozialen oder wirtschaftlichen Härtefällen führen kann, kann der Zentralvorstand im Einzelfall für eine angemessene Übergangszeit Ausnahmen bewilligen.

Zürich, Juni 1996

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